Unterhaltsvorschuss - Antrag
Ein Kind hat gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UVG ab 01.07.2017 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und - dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und - es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt bzw. Halbwaisenrente erhält
und - unter 18 Jahre alt ist.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Über § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG hinaus besteht gem. § 1 Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsleistung für Kinder, die 12 – 17 Jahre alt sind, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkom-men im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Mo-nats der nächsten Überprüfung.
Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
für Kinder bis unter 6 Jahren: 187,00 €
für Kinder bis unter 12 Jahren: 252,00 €
für Kinder bis unter 18 Jahren: 338,00 €
Von diesen Beträgen werden gem. § 2 Abs. 3 und 4 UVG ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Erträge aus zumutbarer Arbeit (z.B. anteilige Ausbildungsvergütung oder Ar-beitseinkommen) und / oder Einkünfte des Vermögens (z.B. Zinserträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie Halbwaisenbezüge abgezogen.
Der Märkische Kreis ist für Sie zuständig, wenn Sie in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Mei-nerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle wohnen.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss jetzt auch online stellen.
Notwendige Unterlagen
Bei allen Anträgen für Kinder von 0 – 17 Jahren:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- ggf. Vaterschaftsfeststellung in Kopie
- ggf. Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung) in Kopie
- ggf. Scheidungsurteil in Kopie
- ggf. Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- ggf. Ihr Schriftverkehr über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 – 17 Jahren:
- beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (ALG II, „Hartz IV“) den zuletzt erhalte-nen Bescheid des Jobcenters
- Fragebogen der Unterhaltsvorschuss-Stelle (rosa bei Zusendung, weiß auf der Homepage)
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 – 17 Jahren:
- Beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule eine aktuelle Schulbescheinigung des jeweiligen Schuljahres
- Im Fall einer Ausbildung den Ausbildungsvertrag sowie die aktuelle Gehaltsabrech-nung, aus welcher der Nettoverdienst ersichtlich ist
- Wenn keine allgemeinbildende Schule besucht und keine Ausbildung absolviert wird, Nachweise über sämtliche Einkünfte des Kindes (z.B. jede selbständige und unselbständige Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge usw.)
Hinweis
Mit Klick auf den Button werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.