Wohnberechtigungsschein/ Zinssenkung - Einkommenserklärung
Eine "Sozialwohnung" darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Zu unterscheiden ist zwischen dem "allgemeinen" und dem "gezielten" Wohnberechtigungsschein.
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist von der Einhaltung der für den Sozialen Wohnungsbau maßgebenden Einkommensgrenze abhängig.
Für NRW gelten folgende Einkommensgrenzen (Stand 01.01.2022):
Personenanzahl |
Grenze 100 % in Euro (netto) |
Mögliches in Euro |
Alleinstehend | 20.240 | 32.906 |
2 Personen | 24.600 | 45.688 |
Alleinerziehend (1 Kind) |
25.340 | 46.844 |
3 Personen (1 Kind) |
31.000 | 49.438 |
4 Personen (2 Kinder) |
37.400 | 59.438 |
5 Personen (3 Kinder) |
43.800 | 69.438 |
6 Personen (4 Kinder) |
50.200 | 79.438 |
Ein allgemeiner WBS berechtigt zum Bezug einer von der Größe her angemessenen Wohnung in Nordrhein-Westfalen und ist 1 Jahr gültig.
Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug einer bestimmten Wohnung und kann nur bei der Stelle beantragt werden, in dessen Bereich die gewünschte Wohnung liegt.
Der Märkische Kreis ist nur für die Städte bzw. Gemeinden Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle zuständige Stelle für die Ausstellung eines gezielten Wohnberechtigungsscheines.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
- Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung
Kosten
15,00 EUR
Weitere Informationen finden Sie hier
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