Masernschutz - Registrierungsformular zur Meldung des Immunitätsnachweises gegen Masern gem. § 20 IfSG
Das Masernschutzgesetz soll insbesondere dazu dienen den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und auch medizinischen Einrichtungen zu fördern.
Die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen wurden durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet alle von der Impfpflicht betroffenen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn der durch das Gesetz geforderte Impfnachweis nicht fristgerecht bei der Einrichtungsleitung vorgelegt wurde.
Es sind folgende Vorlagefristen zu beachten:
- unverzüglich, wenn die Personen bereits seit dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig sind und
- Vor Beginn einer Betreuung oder eines Tätigwerdens in den betroffenen Einrichtungen.
Zum Meldeweg:
Sofern Sie zur Meldung verpflichtet sind gelangen Sie unter dem folgenden Link auf ein Registrierungsformular:
Wer das Formular ausgefüllt hat, erhält als Bestätigung eine E-Mail.
Parallel bekommt die ausstellende Person an die hinterlegte Handynummer eine SMS mit einem sechsstelligen Code. Erst wenn die E-Mail-Adresse mit dem dort abgefragten Code bestätigt wird, wird die Einrichtung und die gemeldete Person digital und datenschutzkonform an das Gesundheitsamt übertragen. Insgesamt wird mit diesem Meldeverfahren die Datensicherheit, ein geregelter Meldeweg sowie eine einheitliche Datenverarbeitung im Märkischen Kreis sichergestellt.
Eine Meldung kann ausschließlich durch die Einrichtungs- , bzw. Institutionsleitung in digitaler Form vorgenommen werden und nicht durch die betroffenen Personen selbst.
Hier geht es zur Registrierung:
Zur Meldepflicht:
Die Meldepflicht besteht gemäß Paragraf 20 Absatz 8 ff. Infektionsschutzgesetz, wenn:
1. Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in folgenden Einrichtungen betreut werden:
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
- Schulen
- sonstige Ausbildungseinrichtungen
2. Personen die nach dem 31.12.1970 geboren sind und bereits vier Wochen in
- Heimen betreut werden oder
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind.
3. Personen die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in den folgenden Einrichtungen tätig sind:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den zuvor Genannten Einrichtungen unter diesem Punkt vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
- Schulen
- sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
4. Personen, die in den folgenden Einrichtungen betreut werden sollen:
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
- Schulen
- sonstige Ausbildungseinrichtungen
5. Personen, die in den folgenden Einrichtungen tätig werden sollen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den zuvor Genannten Einrichtungen unter diesem Punkt vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
- Schulen
- sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Die betroffenen Personen müssen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen) oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Das gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Der Nachweis muss den Vorgaben des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG entsprechen. Die Meldepflicht besteht, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt werden kann, Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises vorliegen.
Verfahrensablauf / Konsequenzen
Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen - Bußgelder, aber auch Betretungs- oder Beschäftigungsverbote - prüfen.
Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu.
Hintergrundinformationen
Viele weitere Informationen zum Masernschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium im Internet aufgeführt:
Kontakt per Email
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58762 Altena
Weitere Informationen finden Sie hier
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