Bildung und Teilhabe - Online-Lernförderung - Bestätigung der Schule
Hier bestätigen Schulen, dass eine Online-Lernförderung für den jeweiligen Schüler/in erforderlich und geeignet ist.
Aufgrund eines erhöhten Antragsaufkommens liegt die Bearbeitungszeit bei ca. 3 Monaten.
Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen oder Nachfragen über den Eingang von Unterlagen ab. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht.
Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Antragberechtigt:
- Personen, die Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld beziehen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Leistungsart:
- Direktzahlung der angemessenen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der angemessenen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Gefährdung der Erreichung der wesentlichen Lernziele
- Lernförderung durch außerschulische Anbieter institutionell oder privat
- vergleichbare schulische Angebote bestehen nicht
Unterlagen:
- Bescheid über Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld
- Stellungnahme der Schule (Vordruck)
- bei Erstattung
- Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
- Angebot zur Leistungserbringung
- Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
- bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
- Angebot zur Leistungserbringung
- Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
Bei der ersten Antragstellung für eine Leistung aus dem Bildungspaket sollte auch das Formular mit allgemeinen Angaben ausgefüllt werden. Die Bearbeitung der Folgeanträge wird dadurch deutlich beschleunigt.
Hinweis
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