Grabungserlaubnis - Antrag auf Erteilung
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Erteilung einer Grabungserlaubnis durch die Obere Denkmalbehörde für die beabsichtigte Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern.
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Grabungserlaubnis - Obere Denkmalbehörde
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Erteilung einer Grabungserlaubnis durch die Obere Denkmalbehörde für die beabsichtigte Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern. Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
Die Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren wird regelmäßig nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilt. Die Nebenbestimmungen werden erforderlich, um eine Gefährdung von Bodendenkmälern zu verhindern.
Im Regelfall wird die Genehmigung mit den folgenden Nebenbestimmungen versehen:
- Die Erlaubnis gilt nur für das Ackerland sowie für den Bodenaushub aus Baustellen. In Wald und Wiesengeländen gilt die Erlaubnis nicht.
- Die zur Begehung vorgesehenen Flächen sind mit entsprechendem Kartenausschnitt dem LWL - Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Tel.:02761-9375-0, Fax 02761-9375-20, mindestens eine Woche im Voraus präzis anzuzeigen, damit das Vorhandensein von Bodendenkmälern oder von denkmalpflegerischen Planungen geprüft und dahingehend relevante Flächen von der Erlaubnis ausgenommen werden können.
- Der jeweiligen Unteren Denkmalbehörde der Stadt oder Gemeinde, in der Sie tätig werden wollen, sind die Kartenunterlagen mit den präzis gekennzeichneten Begehungsflächen ebenfalls mindestens eine Woche vor Beginn der Sondierungsarbeiten vorzulegen.
- Die Erlaubnis ist bei Sondeneinsätzen ständig mitzuführen.
- Die durch die Sonde entdeckten Funde dürfen nur der Humusschicht und nicht dem darunter liegenden anstehenden Boden entnommen werden, d. h. Schürfungen dürfen im Ackerland nur bis zur Pflugsohle gehen.
- Die bei der Sondenarbeit möglicherweise entdeckten Befunde, wie z. B. Mauern, Gräben oder Verfärbungen, sind unverzügliche der jeweiligen Unteren Denkmalbehörde und/oder dem LWL - Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe zu melden. Die Fundstelle muss bis zur Begutachtung durch den LWL - Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe in unverändertem Zustand bleiben.
- Die bei der Sondenarbeit gemachten Funde sind spätestens halbjährlich mit einer Kartierung ihrer Fundstelle dem LWL - Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe zu melden.
- Die Funde sind zur wissenschaftlichen Bearbeitung für längstens ein halbes Jahr dem LWL Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe zu überlassen (§ 16 Abs. 4 DSchG).
- Innerhalb einer Jahresfrist ist ein zusammenfassender Bericht mit Kartierung über die in diesem Zeitraum begangenen Flächen und die entdeckten Funde an den LWL - Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe zu übermitteln. Dabei sind auch die Flächen aufzuführen, auf denen nichts gefunden wurde.
- Die Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Bei der Nichtbeachtung von Auflagen kann sie schon früher widerrufen werden.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG
- Benennung der zum Einsatz kommenden Geräte und Hilfsmittel (Metallsonde, Spaten etc.)
Kosten
75,00 €
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Größe des beantragten Gebietes; im Regelfall bis zu 6 Wochen.
Formulare & Broschüren
- Denkmalrechtliche Verfahren - Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Dateigröße: 81,3 Kilobytes - Grabungserlaubnis - Antrag
- Grabungserlaubnis - Merkblatt für die Suche mit Metalldetektoren
Dateigröße: 106,3 Kilobytes
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 07.03.2022
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